Satzung
Satzung des TenniscIub Rot-Weiß Porz e.V.
Fassung vom 12. Juli 2018
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Gegenstand
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Eintritt
§ 5 Austritt
§ 6 Ausschuss
§ 7 Streichung
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Organe
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Berufung und Tagesordnung
§ 13 Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit
§ 14 Leitung
§ 15 Beschlussfassung
§ 16 Versammlungsprotokoll
§ 17 Clubpräsident
§ 18 Vorstand
§ 19 Kassenprüfer
§ 20 Ältestenrat
§ 21 Weitere Ämter und Ausschüsse
§ 22 Auseinandersetzung
§ 23 Datenschutz
§ 24 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub "Rot-Weiss Porz e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 51147 Köln-Wahnheide.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dadurch, dass er seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissports und allgemeine sportliche Betätigung ermöglicht bzw. fördert.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere auch die sportliche Förderung der Jugendlichen sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:
- a) Aktive Mitglieder
- b) Inaktive Mitglieder
- c) Jugendliche Mitglieder (Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- d) Ehrenmitglieder
§ 4 Eintritt
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und Personenvereinigungen können nicht als Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Die Beitrittserklärung jugendlicher Mitglieder bedarf der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmeersuchenden unter Bekanntgabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Der Entscheid des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
(8) Jedes aktive Mitglied kann sich auf Antrag durch den Vorstand inaktivieren lassen. Der Inaktivierungsbeitrag muss bis zum 31. März eines jeden Jahres gestellt sein. Die Inaktivierungszeit beträgt mindestens ein Geschäftsjahr.
(9) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschlussfassung der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit verliehen.
§ 5 Austritt
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand durch Brief oder mit elektronischer Mitteilung (E-Mail) zu erklären.
§ 6 Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins oder sein Ansehen erheblich schädigt.
(3) Der Ausschluss wird auf einen schriftlich begründeten Antrag eines aktiven, inaktiven oder Ehrenmitglieds durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen.
(4) Der Vorstand muss vor seiner Beschlussfassung dem Auszuschließenden die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(5) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Auszuschließenden unter Bekanntgabe der Ausschließungsgründe schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes in Ausschließungsangelegenheiten steht den davon Betroffenen die Berufung an den Ältestenrat zu.
(7) Die Beschlüsse des Ältestenrates, die auch schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe erfolgen müssen, sind nicht weiter anfechtbar.
§ 7 Streichung
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung gerechnet, entrichtet. Zur Fristenwahrung ist das auf dem Mahnschreiben befindliche Aufgabedatum des Poststempels maßgeblich.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt von der Streichung unberührt.
(6) Dem Mitglied ist der Beschluss über die Streichung der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.
(7) Die Streichung der Mitgliedschaft wird mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand kann Gebühren, Umlagen und sonstige Beiträge festsetzen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe den Mitgliedsbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig und muss bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres entrichtet sein. Die Abbuchung erfolgt durch SEPA-Lastschriftverfahren.
(2) Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und Bearbeitungsgebühren zu verlangen.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
- 1. Die Mitgliederversammlung
- 2. Der Vorstand
- 3. Die Kassenprüfer
- 4. Der Ältestenrat
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
§ 12 Berufung und Tagesordnung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
(2) Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 13 Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind nur aktive und Ehrenmitglieder.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14 Leitung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(2) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Versammlungsprotokoll
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 17 Clubpräsident
(1) Der Clubpräsident leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 18 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Präsidenten
- b) dem Vizepräsidenten
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Sportwart
- e) dem Jugendwart
- f) dem Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 20 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Der Ältestenrat berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten und kann dem Vorstand Empfehlungen geben.
§ 21 Weitere Ämter und Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben weitere Ämter und Ausschüsse einrichten.
(2) Die Mitglieder der Ämter und Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.
§ 22 Auseinandersetzung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 23 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben.
(2) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- 1. Name und Anschrift
- 2. Bankverbindung (bei Einzugsermächtigung)
- 3. Telefonnummern (Festnetz und Funk)
- 4. E-Mail-Adressen
- 5. Geburtsdatum
- 6. Funktion(en) im Verein
§ 24 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. Juli 2018 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Download Satzung (pdf):
Satzung des TC Rot-Weiss Porz e.V. - Fassung von Juli 2018.pdf